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Allgemeine Geschäftsbedingungen der ThyssenKrupp Plastics Austria GmbH

1. Geltung

1.1 Für den Verkauf unserer Produkte sowie für deren Lieferung gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen.

1.2 Abweichende Bedingungen, auch solche des Bestellers bzw Käufers, sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich vereinbart oder anerkannt haben

2. Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind hinsichtlich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Eine rechtliche Bindung unsererseits tritt erst mit Vertragsabschluß ein. Dieser erfolgt, wenn der vom Besteller bzw Käufer gezeichnete Gegenbrief unserer Auftragsbestätigung bei uns einlangt. Spätestens jedoch durch Annahme unserer Lieferung/Leistung. Erklärungen, Beratungen, Auskünfte und mündliche Vereinbarungen jeder Art werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers bzw Käufers gelten nur, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigen.

2.2 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten - soweit in dem betreffenden Vertrag über die Hauptleistung nichts anderes vereinbart wird - auch für alle künftigen Aufträge des Bestellers bzw Käufers, ohne Rücksicht darauf, ob wir in jedem einzelnen Falle auf sie Bezug nehmen

2.3 Bei Widersprüchen gelten in folgender Reihung:

a) unsere schriftliche Auftragsbestätigung
b) unsere der jeweiligen Lieferung/Leistung entsprechenden besonderen Geschäftsbedingungen
c) unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile berührt die Gültigkeit der übrigen nicht.

3. Lieferung

3.1 Wir bemühen uns, vereinbarte Lieferfristen einzuhalten. Die vereinbarten Liefer-/Leistungsfristen und -termine gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger, völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der rechtzeitigen Beibringung etwa erforderlicher in- und ausländischer behördlicher Bescheinigungen, sowie des rechtzeitigen Eingangs der vereinbarten Zahlung. Die Fristen und Termine gelten im Übrigen nur bei vollständiger Vertragserfüllung seitens des Bestellers bzw Käufers. Bei Franko- oder Frachtfreilieferungen beziehen sich die vereinbarten Lieferfristen und -termine auf den Zeitpunkt der Absendung ab Lieferwerk oder Lager.

3.2 Sie gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

3.3 Bei Überschreitung der Lieferfrist ist der Besteller bzw Käufer zur Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt. Ein Rücktrittsrecht wegen Lieferverzug oder Unmöglichkeit steht dem Besteller bzw Käufer erst nach Ende der Nachfrist zu. Es besteht nur bezüglich der noch nicht gelieferten Ware, es sei denn, die teilweise Erfüllung des Vertrages hat für den Besteller bzw Käufer nachweislich kein Interesse. Ersatzansprüche des Bestellers bzw Käufers wegen Lieferverzug oder Unmöglichkeit sind - soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

3.4 Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch höhere Gewalt oder Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die wir in unserem Unternehmen durch zumutbare Sorgfalt nicht abwenden können (dazu gehören auch Streiks und Aussperrung sowie Verzug von Lieferanten) behindert werden, verlängern sich die Fristen und Termine um die Dauer der Behinderung samt einer angemessenen Anlaufzeit. Wird uns die Lieferung/Leistung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten.

3.5 Weitergehende Rechte, insbesondere Schadenersatzansprüche, auch für den Fall des Rücktrittes vom Vertrag stehen dem Besteller bzw Käufer nicht zu.

4. Preise, Zahlung und Sicherheiten

4.1 Unsere Preise gelten ab Versandstätte ausschließlich Verpackung soweit nichts anderes vereinbart ist.

4.2 Die Preise verstehen sich netto, ab Werk oder ab Lager unverpackt. Die zum jeweiligen Zeitpunkt der Lieferung/Leistung gültige Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.

4.3 Erhöhungen oder Neubegründungen der auf Erzeugung, Vertrieb, Transport etc. der Waren liegenden Kosten einschließlich öffentlicher Lasten berechtigen uns bei Abschlüssen (Sukzessivlieferungsverträgen) zur Erhöhung unserer Preise. Gleiches gilt für Lieferungen, die erst nach 4 Monaten gerechnet vom Vertragsabschluss durchgeführt werden sollen.

4.4 Für die Berechnung sind die in unserer Versandstätte festgestellten Gewichte, Maße oder Stückzahlen maßgebend.

4.5 Der Rechnungsbetrag ist unverzüglich nach Lieferung/Leistung, jedoch längstens innerhalb von 14 Tagen netto in bar zahlbar, gerechnet jeweils ab Rechnungsdatum. Zahlungen sind nur dann rechtzeitig, wenn sie am letzten Tag der Frist auf einem unserer Konten bereits gutgebracht sind. Zahlungen werden zunächst auf unbesicherte Forderungen angerechnet.

4.6 Wechsel und Schecks nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen zahlungshalber an. Die Annahme erfolgt mit der Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Wir behalten uns vor, nicht diskontierfähige Wechsel an den Besteller bzw Käufer zurückzugeben und Barzahlung zu verlangen. Diskontspesen und alle mit der Einlösung des Wechsels oder Scheckbetrages entstehenden Kosten sind vom Besteller bzw Käufer zu tragen. Gleiches gilt für Kosten, die im Zusammenhang mit der Zahlung außerhalb Österreichs anfallen.

4.7 Bei Zahlungsverzug werden bei Geldforderungen aus zweiseitigen Unternehmergeschäften die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 1333 Abs. 2 ABGB berechnet: unabhängig vom Verschulden beträgt der Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz. Der Besteller bzw Käufer ist verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch alle Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.

4.8 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller bzw Käufer nicht zu; eine Aufrechnung ist nur insoweit statthaft, als wir Gegenansprüche, die unverzüglich schriftlich anzuzeigen sind, anerkennen. Der Besteller bzw Käufer ist somit nur berechtigt mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufzurechnen.

4.9 Wir sind berechtigt, mit sämtlichen Forderungen aufzurechnen, die uns gegen den Besteller bzw Käufer zustehen und gegen sämtliche Forderungen, die der Besteller bzw Käufer gegen uns hat. Auf Wunsch werden wir dem Besteller bzw Käufer die von dieser Klausel erfassten Konzerngesellschaften im Einzelnen bekanntgeben.

4.10 Wenn der Besteller bzw Käufer mit einer Zahlung in Verzug gerät, gegen vertragliche Vereinbarungen verstößt oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind die Kreditwürdigkeit des Bestellers bzw Käufers zu mindern, sind wir berechtigt, für unsere Forderungen ausreichende persönliche oder dingliche Sicherheiten nach unserer Wahl zu verlangen und/oder alle unsere Forderungen, unabhängig von der Laufzeit etwa hereingekommener Wechsel, sofort fällig zu stellen.

4.11 Etwaiger Skonto wird nur gewährt, wenn fällige Rechnungen nicht mehr offenstehen.

4.12 Im Übrigen gelten die jeweils vereinbarten Zahlungsbedingungen.

5. Maße und Unterlagen

5.1 Allgemeine technische Angaben (z. B. Maße, Belastungen und Gewichte in Prospekten und Materialauszügen) sind im Zweifel nur als Annäherungswerte zu betrachten. Sind die Angaben jedoch ausdrücklich für verbindlich erklärt, so gelten die Toleranzen gemäß der jeweils einschlägigen Ö-Norm.

5.2 An sämtlichen von uns erstellten technischen Unterlagen, z. B. Plänen und technischen Berechnungen, behalten wir uns Urheber- und Eigentumsrechte vor. Die Unterlagen dürfen ohne unsere besondere Zustimmung nur zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet werden. Sie sind auf Verlangen zurückzugeben.

5.3 Bei Lieferung aufgrund von Plänen und technischen Angaben des Bestellers bzw Käufers übernehmen wir keine Verantwortung für deren Richtigkeit und führen keine Prüfung hinsichtlich bestehender Patente oder Gebrauchsmuster durch. Die Verantwortung hierfür liegt beim Besteller bzw Käufer.

5.4 Die technische Beratung unserer Mitarbeiter beschränkt sich auf die in unseren technischen Unterlagen gelösten Anwendungsfälle. Für darüber hinausgehende Beratungen, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt wurden, haften wir nicht.

5.5 Konstruktionsänderungen, jedoch ohne Beeinträchtigung der bedungenen Funktionen, bleiben vorbehalten.

6. Verpackung und Korrosionsschutz

6.1 Vom Auftraggeber gewünschte oder von uns erforderlich gehaltene Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.

6.2 Für die Verpackung unserer Produkte gelten unsere "Allgemeinen Verpackungsbedingungen".

6.3 Das Material wird über den vereinbarten Oberflächenschutz hinaus nicht zusätzlich gegen Korrosion geschützt geliefert.

7. Versand und Gefahrtragung

7.1 Die Wahl des Versandweges und der Versandart erfolgt durch uns nach unserem besten Ermessen. Wir werden uns bemühen, Wünsche des Käufers dabei angemessen zu berücksichtigen.

7.2 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers bzw Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen.

7.3 Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller bzw Käufer über. Das gilt auch bei Franko- oder Frachtfreilieferungen. Transportmittel und Transportweg sind unter Ausschluss jeder Haftung unserer Wahl überlassen. Zur Transportversicherung sind wir nur auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers bzw Käufers verpflichtet. Die Kosten dazu trägt der Besteller bzw Käufer selbst.

8. Montageleistung und Erstellung von technischen Unterlagen

8.1 Die Übernahme von Montagearbeiten oder eine technische Berechnung bedarf in jedem Falle einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung; fehlt diese, so ändert die tatsächliche Hilfestellung, die von uns im Einzelfalle gewährt wird, nichts an der ausschließlichen Verantwortung des Bestellers bzw Käufers.

9. Gewährleistung

9.1 Die Verarbeitung unserer Erzeugnisse geschieht auf Gefahr des Bestellers bzw Käufers. Unsere anwendungstechnische Beratung ist - auch im Hinblick auf etwaige Schutzrechte Dritter - unverbindlich und befreit den Besteller bzw Käufer nicht von der Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung für seine Zwecke.

9.2 Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängelrügen können demnach nur berücksichtigt werden, wenn der Besteller bzw Käufer die Ware unverzüglich nach ihrer Ankunft an dem vereinbarten Bestimmungsort sorgfältig - erforderlichenfalls durch Probeverarbeitung - untersucht und uns die vermeintlichen Mängel spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Ankunft, nachweislich verborgene Mängel sofort nach Entdeckung schriftlich angezeigt hat. Die Mängelrüge berechtigt den Besteller bzw Käufer nicht zur Zurückhaltung von Rechnungsbeträgen.(Vgl. § 377 UGB, wonach bei beiderseitigen unternehmensbezogenen Geschäften eine Mängelrüge "binnen angemessener Frist" zu erfolgen hat.)

9.3 Unterlässt er die Anzeige oder wird die Ware von ihm verarbeitet oder verbraucht, gilt die Ware als genehmigt. Für einen rechtzeitig gerügten wesentlichen Mängel, der in der Herstellung liegt oder nachweislich nicht nach dem Versand entstanden ist, leisten wir Zug um Zug gegen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Bestellers bzw Käufers kostenlosen Ersatz. Sollte eine Ersatzleistung nicht möglich sein, misslingen oder von uns nicht oder nicht in angemessener Frist erbracht werden, sind wir zur Wandlung oder Minderung verpflichtet.

9.4 Jede Gewährleistung unsererseits entfällt bedingungslos, wenn

a) der Besteller bzw Käufer oder ein Dritter die von uns gelieferten Gegenstände unsachgemäß behandelt, bearbeitet oder verändert hat;
b) Mängel aus Witterungseinflüssen wegen unsachgemäßer Lagerung entstanden sind;
c) Mängel durch Nichtbeachtung unserer technischen Hinweise für die Behandlung und Verarbeitung der von uns gelieferten Gegenstände entstanden sind;
ds) unser Vorlieferer unmittelbar gegenüber dem Besteller eine Gewährleistung übernimmt.

9.5 Alle Gewährleistungsansprüche des Bestellers bzw Käufers erlöschen nach 6 Monaten, gerechnet ab dem Tage der Erfüllung.

9.6 Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Auflösung des Vertrages und/oder Schadenersatz sowie Zurückhaltung von Gegenleistungen stehen dem Besteller bzw Käufer nicht zu; davon unberührt bleiben die Haftungsansprüche gemäß Punkt 12.

10. Rücktritt

10.1 Hat der Besteller bzw Käufer bei Abschlüssen (Sukzessivlieferungen) bis zum Ablauf der Bezugsfrist die vorgesehene Menge nicht abgerufen, haben wir das Recht, hinsichtlich der nicht abgerufenen Menge nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist und fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten.

10.2 Hat der Besteller bzw Käufer bis zum Ablauf der Bezugsfrist eine frühere Lieferung nicht bezahlt oder treten wesentliche Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Käufers ein die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit begründen, sind wir berechtigt, unsere Lieferung zurückzuhalten und dem Besteller bzw Käufer eine angemessene Frist für die Leistung von Vorauszahlungen oder die Stellung von Sicherheiten zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf sind wir zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum, solange wir aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bzw Käufer noch Zahlungsansprüche gegen ihn haben.

11.2 Der Besteller bzw Käufer ist berechtigt, die Ware im Rahmen seines ordnungsgemäß geführten Geschäftsbetriebes zu be- und verarbeiten sowie zu veräußern. Verpfändung oder Sicherungsübereignung zugunsten Dritter sind ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen. Bei Pfändung durch Dritte ist der Besteller bzw Käufer verpflichtet, dies dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Die Be- oder Verarbeitung erfolgt für den Verkäufer, ohne dass ihm hieraus eine Verpflichtung entsteht.

11.3 Gegen unseren Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers bzw Käufers nicht geltend gemacht werden. Der Besteller bzw Käufer erklärt bereits jetzt sein unwiderrufliches Einverständnis, dass von uns beauftragte Personen jederzeit das Gelände, auf welchem sich die von uns gelieferten Gegenstände befinden, betreten und befahren, die genannten Gegenstände demontieren und abtransportieren können. Auf das Recht der Erhebung einer Besitzstörungsklage wird vom Besteller bzw Käufer ausdrücklich Verzicht geleistet. Die Kosten der Herausgabe bis zur Rückstellung auf unser Lager trägt der Besteller bzw Käufer.

11.4 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Sinne von §414/415 ABGB, ohne uns zu verpflichten.

11.5 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller bzw Käufer, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware, einschließlich der Aufwendungen für die Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung (Verbindung, Vermischung).
Unsere hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten sinngemäß als Vorbehaltsware, entsprechend dieser Bedingungen. Der Besteller bzw Käufer hat für sichere und sachgemäße Aufbewahrung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände zu sorgen und sie auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer und sonstige Sachschäden zu versichern.
Er darf über sie nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsganges verfügen, sie insbesondere nur dann veräußern, wenn er das Eigentum auch seinen Abnehmern gegenüber vorbehält und ihnen die anfallenden Verpflichtungen schriftlich auferlegt. Forderungen des Bestellers bzw Käufers aus Weiterveräußerung durch Barverkauf geht der erzielte Erlös bis zur Höhe des noch aushaftenden Kaufpreises nicht in das Eigentum des Vorbehaltskäufers über, welcher den Erlös in dieser Höhe gesondert zu verwahren und unverzüglich an den Verkäufer abzuführen hat. Der Besteller bzw Käufer verpflichtet sich, uns unverzüglich von der Weiterveräußerung unter Namhaftmachung des Abnehmers zu verständigen.

11.6 Mit der Annahme unserer Ware tritt der Besteller bzw Käufer bis zur völligen Bezahlung unserer Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren gegen seine Abnehmer erwachsenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab, bei in unserem Miteigentum stehenden Waren jedoch nur bis zur Höhe des anteiligen Wertes (Fakturawertes) unserer Ware.

11.7 Dem Besteller bzw Käufer ist die Einziehung der uns abgetretenen Forderungen so lange gestattet, wie er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Besteller bzw Käufer uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen und die Abtretung dem Schuldner mitzuteilen.

11.8 Zugriffe Dritter auf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren und uns abgetretenen Forderungen sind uns vom Besteller bzw Käufer unverzüglich anzuzeigen.

11.9 Übersteigt der Wert der uns abgetretenen Forderungen unsere Forderungen an den Besteller bzw Käufer um insgesamt mehr als 20 von Hundert, so sind wir auf Verlangen des Besteller bzw Käufer insoweit zur Freigabe bzw. Rückabtretung verpflichtet. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Besteller bzw Käufer uns den Stand (Höhe, Fälligkeit etc.) der uns abgetretenen Forderungen unter Vorlage einer entsprechenden Aufstellung nachweist.

11.10 Im Falle der Ausübung des Vorbehalteigentums gelten die vom Besteller bzw Käufer bis dahin geleisteten Zahlungen als hiermit vereinbarte Wertminderung. Eine Rückverrechnung geleisteter Zahlungen erfolgt daher nicht. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche unsererseits bleiben unberührt.

11.11 Der Besteller bzw Käufer hat uns von allen Zugriffen Dritter - insbesondere Exekutionen - auf die in unserem (Mit-) Eigentum stehenden Sachen sowie von allen daran eintretenden Schäden unverzüglich zu unterrichten.

11.12 Der Besteller bzw Käufer ist zum Ersatz aller unserer Aufwendungen, einschließlich Gebühren und (auch außergerichtliche) Anwaltskosten verpflichtet, die uns durch eine Verletzung seiner Vertragspflicht oder infolge von Zugriffen Dritter entstehen.

12. Haftung

12.1 Bei Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unsere Haftung beschränkt sich auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden gegebenenfalls auf Mehraufwendungen für einen Deckungskauf.

12.2 Für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Erbringung der uns vertraglich obliegenden Leistung (inklusive aller vorvertraglichen Verpflichtungen) entstehen, haften wir nur, soweit sie uns unverzüglich gemeldet werden und uns Verschulden nachgewiesen wird und soweit für solche Schäden unsere Haftpflichtversicherung Ersatz leistet. Derzeit betragen die Deckungssummen für Haftpflicht EUR 2,18 Mio. pauschal für Personen- und/oder Sachschäden sowie zusätzlich EUR 2,18 Mio. für Schäden am Werk. Auf Verlangen werden die aktuellen Deckungssummen bekanntgegeben.

12.3 Unsere Haftung ist auf alle im Einzelvertrag und/oder diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich vorgesehenen Ansprüche des Bestellers bzw Käufers beschränkt. Sämtliche weitergehende Ansprüche des Bestellers bzw Käufers sowie Ersatz für Folgeschäden und/oder mittelbare Schäden sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Beratung.

13. Vertragsverletzungen

13.1 Vertragsverletzungen des Bestellers bzw Käufers berechtigen uns vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, jegliche weitere Lieferung an den Käufer einzustellen oder vom Vertrag zurückzutreten.

14. Warenzeichen

14.1 Zahlreiche der von uns gelieferten Erzeugnisse sind mit einem unserer Warenzeichen gekennzeichnet. Werden diese Erzeugnisse verarbeitet, so ist die Benutzung unserer Warenzeichen in Verbindung mit dem hergestellten Erzeugnis nur zulässig, wenn unsere schriftliche Zustimmung vorliegt. Dies gilt für alle Verarbeitungsstufen.

15. Erfüllungsort, Gerichtstand, anwendbares Recht, Veröffentlichungsrecht

15.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen bei Lieferung ab Werk - das Lieferwerk, bei Lieferung ab Lager - das Lager.

15.2 Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien.

15.3 Es ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.

15.4 Wir sind berechtigt, mit den von uns gelieferten Teilen und Produkten und insbesondere mit dem gesamten Bauwerk oder Objekt in der Öffentlichkeit zu werben, ohne die Zustimmung des Bestellers bzw Käufers gesondert zu verlangen.

standorte
Handelszentrum Hörsching
Industriezeile 2
A-4063 Hörsching
Tel: +43 (0)7229 / 73021
Fax: +43 (0)7229 / 73021-29
Email: info.tkpa@thyssenkrupp.com
Handelszentrum Wr.Neustadt
Badenerstraße 14-16
A-2700 Wr. Neustadt
Tel: +43 (0)2622 / 27887
Fax: +43 (0)2622 / 27887-34
Email: info.tkpa@thyssenkrupp.com
Verkaufsbüro Graz
Herrgottwiesgasse 149
A-8055 Graz
Tel: +43 (0)316 / 585502
Fax: +43 (0)316 / 585502 - 9
Email: info.tkpa@thyssenkrupp.com
Verwaltung Wien
Lamezanstrasse 17
A-1239 Wien
Tel: +43 (0)1 / 6151222
Fax: +43 (0)1 / 6151222-70
Email: info.tkpa@thyssenkrupp.com
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